Sachsen muss abgelehnten Professor entschädigen
Klagen gegen Rektorin und Universität wurden abgewiesen
Das Landgericht Leipzig hat den Freistaat Sachsen zu einem Schadensersatz in Höhe von 327.000 Euro verurteilt. Der Schaden war dem Privatdozenten Shahram Azizi Ghanbari entstanden, weil ihm 2012 die Berufung auf eine Professur an der Universität Leipzig verwehrt worden war. Er hatte daraufhin gegen die Rektorin Beate Schücking, gegen die Universität Leipzig sowie gegen den Freistaat Sachsen geklagt. Gegen Schücking persönlich und gegen die Uni war die Klage vom Gericht allerdings abgewiesen worden.
Ghanbari hatte sich auf die seit 2009 ausgeschriebene Professur „Kompetenzentwicklung lebenslanges Lernen“ beworben und war durch die Berufungskommission nach persönlichem Gespräch übereinstimmend für fachlich geeigneter als seine Mitbewerber und Mitbewerberinnen befunden worden. Schücking berief allerdings in Absprache mit dem Dekan der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät die zweitplatzierte Bewerberin. Diese nahm den Ruf allerdings nicht an.
Später wurde ein Gerücht laut, Ghanbari habe sich an seiner ehemaligen Hochschule der sexuellen Nötigung strafbar gemacht. Dieses Gerücht stellte sich jedoch als haltlos heraus. Das Landgericht sieht es nun als erwiesen an, dass Schücking selbst dieses Gerücht verbreitet habe, ohne dessen Quelle zu hinterfragen.
Die Rektorin hatte diesen Vorwurf bereits 2016 in einer Pressemitteilung abgestritten, nachdem Ghanbari in zwei verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit seiner Klage erfolglos gewesen war. „Anders als es die Urteilsbegründung nahelegt, hätte ich bei meiner Entscheidung, den Kläger nicht zu berufen, nicht auf ein Gerücht als Rechtfertigung setzen müssen – und habe das auch nicht getan“, sagt Schücking. Sie habe damals die zweitplatzierte Bewerberin für die Universität im Sinne einer Frauenquote und einer Schwerpunktsetzung in Genderforschung als geeigneter angesehen.
Laut Gericht habe Schücking sich im Berufungsverfahrenvon sachfremden und damit persönlichen Erwägungen leiten lassen. Das Gericht entschied, dass Aspekte der Frauenförderung nur bei gleicher Eignung zweier Bewerber eine Rolle spielen dürfen. Die Berufungskommission hatte durch die Auflistung allerdings eine bessere Eignung Ghanbaris festgestellt.
Das Landgericht sieht Schücking nun als Schadensverursacherin. Bei der vorliegenden Amtspflichtverletzung muss laut Artikel 34 des Grundgesetzes die Anstellungskörperschaft haften. Deshalb muss in diesem Fall der Freistaat zahlen. „Ich gehe aber davon aus, dass der Freistaat Berufung einlegen wird“, erklärt Schücking.
Die Ausschreibung der Professur „Kompetenzentwicklung lebenslanges Lernen“ war 2015 eingestellt worden. Ghanbari hat inzwischen an der Ludwig-Maximilians-Universität München eine W3-Professur inne.
Alisa Öfner und Nathalie Trappe
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