Neue Regeln zum Prüfungsrücktritt an der HTWK
Die Vereinheitlichung der Prüfungsabmeldung an der HTWK soll für mehr Chancengleichheit sorgen. Die Regelung im Krankheitsfall bringt fairere Bewertungen, aber auch neue Kostenpunkte mit sich.
Nach diesem von der Pandemie bestimmten Jahr 2020 ist fast untergegangen, dass die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur (HTWK) Leipzig zu Beginn des Wintersemesters 2019/20 die Regeln zum Prüfungsrücktritt wegen Krankheit vereinheitlicht hat. Seit dem letzten Wintersemester ist für Studierende aller Fakultäten eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nicht mehr ausreichend. Die Hochschule sich hatte damals der vom Sächsischen Bildungsministerium vertretenen juristischen Meinung angeschlossen, dass die rechtliche Lage eine Attestpflicht verlange. Im Gegensatz zu einer AU, die laut Prüfungsamt nur die Arbeitsunfähigkeit, nicht aber die Prüfungsunfähigkeit bescheinige, gehen ärztliche Atteste genauer auf das vorliegende Krankheitsbild ein. Dadurch werde, so das Prüfungsamt, die „Chancengleichheit“ zwischen den Studierenden gewahrt: Die Prüfungsausschüsse seien durch eine genauere Beschreibung der Symptome in der Lage, differenzierter zu entscheiden, ob die vorliegende Prüfung wirklich nicht mitgeschrieben werden könne.
Der Studierendenrat (Stura) der HTWK sieht die Neuregelung allerdings eher kritisch. Die Sprecherin des Sturas Sabine Giese kritisiert, dass der Prozess zwar vereinheitlicht wurde, aber ein Antrag Schwierigkeiten mit sich bringt: „Man muss erst einmal das Formular ausdrucken, damit zum Arzt gehen, hoffen, dass der Arzt es wohlwollend ausfüllt und dann das Formular wieder bei der Hochschule abgeben.“ Weiterhin gibt sie zu bedenken, dass „die Studis insbesondere in Coronazeiten Glück haben, wenn sie sich dabei mit nichts anderem anstecken, da mittlerweile vor allem auch reine Erkältungssymptome einen absoluten Ausschlussgrund für Präsenzprüfungen darstellen.“ In seinem offiziellen Statement beurteilt der Stura es außerdem als ungerecht, dass Studierende die entstehenden Kosten für das Attest zwischen 2,33 Euro und 8,16 Euro selbst tragen müssen – im Gegensatz zur kostenlosen AU – da Krankheit „keine Frage des Geldbeutels“ sein dürfe. Deswegen gibt es seit Februar 2020 die Möglichkeit der Kostenrückerstattung, die laut Sprecherin Giese bis November 2020 eine einstellige Zahl an Studierenden in Anspruch genommen hat. Um den Antrag zu stellen, findet sich im Downloadbereich der Stura-Webseite ein Formular, das ausgefüllt und zusammen mit der Ärzt*innenrechnung eingereicht werden muss. Diesem solle aber auf keinen Fall das Attest selbst angehängt werden, denn die Veröffentlichung der Symptome durch die Attestpflicht ist ein weiterer Kritikpunkt des Stura. „Aufgrund der Bewertung der Prüfungsunfähigkeit anhand spezifischer Symptome, worauf in strittigen Fällen zurückgegriffen wird, leidet die Anonymität der Studierenden“, bemängelt Giese. Diese Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung sieht das Prüfungsamt aber als eine prüfungsrechtliche Notwendigkeit an, die außerdem die Gleichbehandlung im Prüfungskontext garantiert, da nur durch die Angabe von Symptomen „in vergleichbaren Fällen vergleichbare Entscheidungen” getroffen werden können. Mit den Vorwürfen des Stura konfrontiert verweist auch die Pressestelle der HTWK lediglich auf die Rechtslage, aus der sie eine zwingende Attestpflicht ableitet.
Für den Fall, dass man sich am Tag vor der Prüfung den Arm bricht, lassen sich auf der Webseite der HTWK unter der Rubrik „Prüfungen“ die erforderlichen Unterlagen und Anweisungen, welche Schritte zu beachten sind, finden. Grundlegend sind dies: Ausstellung eines ärztlichen Attests, Abmeldung von der Prüfung, Einreichen des ärztlichen Attests zusammen mit einem sofortigen Antrag auf Prüfungsrücktritt an den Prüfungsausschuss. Bei pandemiebedingtem Ausfall (dazu zählt auch gesundheitsamtliche Quarantäne oder Covid-19-Symptome ohne einen positiven Test) stellt die HTWK übrigens ein gesondertes Formblatt zur Eigenausfüllung bereit.
Titelfoto: Privat
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